Satzung des Vereins
Geschäftsstelle:
Scheffelstraße 5
Tel.: + Fax: 0 37 41/52 20 71
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Haus & Grund Plauen-Vogtland e.V. und hat seinen
Sitz in Plauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er
bezweckt, die allgemeinen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums
zu wahren und besonders die seiner Mitglieder zu vertreten und zu fördern.
Er ist ein sich selbst verwaltender Zusammenschluss von natürlichen und
juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zur Wahrnehmung und
Erreichung des Vereinszwecks.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
(1)
Beratung und Vertretung seiner Mitglieder in allen den Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümer betreffenden Angelegenheiten.
(2)
Vorbereitung und Durchführung von Schulungen, Seminaren und
Informationsveranstaltungen über wichtige, den Haus-, Wohnungs- und
Grundstückseigentümer betreffende Fragen und Vorgänge.
(3)
Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die sich mit allgemein interessierenden
Fragen und Problemen der Wohnungswirtschaft und des Bauwesens beschäftigen.
(4)
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die
Eigentum an einem Haus, einer Wohnung oder an einem Grundstück oder sonstige
dingliche Rechte bezogen auf das in der Satzung bezeichnete Gebiet hat oder
erwerben möchte und die Satzung anerkennt. Ehrenmitgliedschaften sind möglich.
(2)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(3)
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den
der Vorstand entscheidet.
(4)
Die Mitgliedschaft endet:
a)
Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und
dem Vorstand bis zum 30.09. des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
b)
Durch Tod.
c)
Durch Ausschluss. Über diesen entscheidet der Vorstand bei Vorliegen
grober Verstöße gegen die Satzung und die Ziele des Vereins.
d)
Durch Streichung. Das ist bei Wegfall der zur Mitgliedschaft führenden
Voraussetzungen der Fall.
(5)
Die Mitglieder sind berechtigt:
-
Rat und Auskunft in allen, die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
betreffenden Frage einzuholen;
-
Vereinsmitteilungen erhalten;
-
An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich zu allen Fragen zu
äußern;
-
an allen Wahlveranstaltungen des Vereins teilzunehmen, zu wählen und gewählt
zu werden.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet:
-
Die Satzung anzuerkennen und danach zu handeln;
-
die Beschlüsse des Vereins zu akzeptieren und sie mit durchzusetzen;
-
den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der zu Beginn der Mitgliedschaft
bzw. jeweils zu Beginn des nachfolgenden Jahres fällig ist.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. der
Vereinsausschuss,
3. die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
§ 6 Vereinsausschuss
Die
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Vereinsausschuss.
Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere
in fachlichen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens vier höchstens
sechs Mitgliedern.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Das
höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
-
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal auf Einladung
durch den Vorstand statt.
-
Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung ist den
Mitgliedern 14 Tage vorher mittels Brief zu Kenntnis zu geben.
-
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins
erfordern, unabhängig von den in der Satzung bestimmten Fällen, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangt.
Die
der Mitgliederversammlung sind:
a)
Die Entgegennahme und Bestätigung des Jahresabschlußberichtes des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b)
die Bestätigung des Jahresarbeitsplanes des Vorstandes sowie des
Finanzplanes;
c)
die Entlastung des Vorstandes;
d)
Satzungsänderungen;
e)
Festsetzung der Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen
Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein
betrifft. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Verfahrensregeln
(1)
Die Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung in der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann statt dessen offene
Abstimmung beschließen.
(2)
Für die Wahl und die Bestätigung ist eine einfache Stimmenmehrheit
erforderlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1)
Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder
erforderlich.
(2)
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb 4
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
(3)
Für die Abwicklung der Auflösung, Behandlung bestehender
Verpflichtungen des Vereins, der Behandlung des Vermögens und für das
Verlieren der Rechtsfähigkeit gelten die jeweiligen maßgebenden gesetzlichen
Bestimmungen.
Plauen, den 26. April
1994
Beitragsordnung:
(1)
Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von
12,00 Euro erhoben.
(2)
Die Höhe des Vereinsbeitrages pro Jahr
Mitglieder mit Ein-, Mehrfamilienhaus und Gewerbeeinheit 60,00 Euro